Rahmenzuchtordnung

Die World Kennel Organization (WKO) e.V. lehnt gewerbsmäßige Hundezucht ab.

1. Zuchtbestimmung

Die Zuchtbestimmung soll dem grundsätzlich für sein Zuchtvorhaben verantwortlichen Züchter, einen Handlungsrahmen geben und die Betreuung des Züchters durch die, für die Zucht verantwortlichen Vereinsorgane, gewährleisten. Daher sind sie verbindliche Rahmenrichtlinien, die nicht jeden Sonderfall im Voraus regeln können. Es ist deshalb unerlässlich, das jeder Paarung eine Kontaktaufnahme zwischen  Züchter und Zuchtwart vorausgehen sollte.
Aus der guten Zusammenarbeit beider, verbunden mit Selbstkritik und Ehrlichkeit in Zuchtfragen, entstehen die Vorraussetzungen zur Erreichung des Zuchtzieles. Die Zuchtordnung ist ferner die Grundlage für eine intensive und fruchtbare Zusammenarbeit von Zuchtleiter, Richter, Zuchtwart und Züchter zu Förderung und stetiger Verbesserung der Rasse. Nur durch diese ständige enge lebendige Zusammenarbeit und das gemeinsame Bemühen kann dieses Ziel erreicht werden, keinesfalls aber durch gedankenlose Befolgung von festgesetzten Richtlinien.

    • Zur Zucht dürfen nur Rüden und Hündinnen mit Ahnentafeln anerkannter Verbände nach bestandener Zuchttauglichkeitsprüfung (ZTP) verwendet werden.
    • Eventuell geforderte Untersuchungen , wie Patella und oder Augenuntersuchungen müssen vor der ZTP erbracht werden. Hunde mit Befund auf die jeweiligen Untersuchungen dürfen nicht zur Zucht zugelassen werden.

Die ZTP von Vereinen werden anerkannt, wenn diese Vereine und Richter durch die WKO e.V. anerkannt sind.

    • Das Mindestalter für die Zuchttauglichkeitsprüfung (ZTP) ist bei Hündinnen Kleinrassen (<45cm) ab 15 Monaten für  Großrassen ab 18 Monaten. Bei Rüden gilt für das Mindestalter für die ZTP bei Zwerghunden/Toyhunden (<25 cm) 12 Monate, mittelgroße Hunde (25-45 cm) 15 Monate, Großrassen (>45cm) 18 Monate. Jeder Hund (ob Rüde oder Hündin) muss für die ZTP  dreimal erfolgreich an Zuchtausstellungen teilgenommen haben. Kleinrassen brauchen keine HD Untersuchung.  Für Großrassen (Hunde über 45 cm Widerrist) muss mit 18 Monaten eine HD und ED Röntgenuntersuchung mit Befund bei der ZTP vorliegen. Zuchtverwendung für Hündinnen  jedoch erst ab der dritten Hitze, bzw. für Zwerg- und Kleinhündinnen ab 15 Monaten, für Großhündinnen ab 18 Monaten. Rüden dürfen erst, bei Kleinrassen(<0 25 cm) mit 12 Monaten, (25-45cm) >= 15 Monate und bei Großrassen(>45cm) mit 18 Monaten zur Zucht eingesetzt werden.

Der Züchter sollte jedoch das Risiko beachten, das bei sehr jungen und sehr alten Rüden biologisch gegeben ist.

    • Ende des Zuchtalters für Hündinnen mit Vollendung des 7. Lebensjahres.

Einer Hündin sollte nur 1 Wurf pro Jahr zugemutet werden. Eine Hündin darf maximal 3 mal innerhalb von 2 Jahren belegt werden. Eine Hündin darf max. 2 Hitzen nacheinander belegt werden. Die dritte Hitze muß ausgelassen werden. Nach einem Kaiserschnitt darf eine Hündin nicht sofort wieder belegt werden.
Mindestens eine Hitze ist auszusetzen.
Nach einem zweiten Kaiserschnitt ist die Hündin aus der Zucht zu nehmen.

  • Hunde, der Gebrauchshundeklassen (außer Jagdhunde) deren Nachkommen eine Leitungszucht Ahnentafel erhalten sollen müssen eine erfolgreiche Prüfung (BH, IPO, VPG oder Rettungshund etc.) gemäß der internationalen Regelungen ( Akzeptanz ) der WKO i.G. abgelegt haben.

2. Zuchtzulassung

Zuchtverbot
Es dürfen keine Hunde zur Zucht eingesetzt werden die ein Körpergewicht von weniger als 2 kg haben

    • Als Züchter gilt der Eigentümer oder der Mieter zur Zeit der Belegung. Miethündinnen bedürfen vom Verband einer besonderen Kontrolle bei der Zucht. Das vermieten oder Mieten einer Hündin zur Zucht, muss vom Verband schriftlich genehmigt werden. Ein schriftlicher Mietvertrag ist der Zuchtbuchstelle vorzulegen.
    • Zuchtausschließende Fehler sind im Standard des Rassehundes definiert.
      Bei allen Rassen über 45 cm ist zur Zuchttauglichkeit ein HD – Befund (Hüftdysplasie = Hüftgelenksversteifung) erforderlich. Rassehunde mit dem Vermerk HD-frei, dürfen uneingeschränkt zu Zucht verwendet werden. Dies gilt für Hündinnen als auch für Rüden.
    • Es ist ein ED-Befund (Ellenbogendysplasie) mit dem Ergebnis ED-0 erforderlich.
    • Alle HD / ED Untersuchungen müssen durch einen anerkannten und röntgenerfahrenen Tierarzt durchgeführt werden, und werden anschließend von einem Gutachter des Vereines ausgewertet.
    • Bei Zahn.- und Rutenfehlern ist ein röntgenologischer Bericht mit Bild inkl. Chipnummer, Name des Hundes und des anerkannten Tierarztes vorzulegen.
    • PL-Befunde (Patellaluxation) sind für Rassehunde bis 45 cm Schulterhöhe Pflicht

Zuchtverbot
Alle Rassehunde mit Patella 2 oder mehr dürfen nicht zur Zucht zugelassen werden. Patella Untersuchungen werden nur von Fachtierärtzten anerkannt, die genau Adresse des, für den Züchter zuständigen Tierarztes teilt die Geschäftsstelle mit.

  • Der Verein strebt an, dass seine Züchter ihre zum Zuchteinsatz kommende Rassehunden frei von HD / ED , PRA (Progressive-Retina-Atrophie = Netzhautlösung die zur Erblindung führt) und Patella Kniescheibenluxation(PL). Der Verein wird mit den zuständigen Veterinäreinrichtungen Regelungen zur Unterstützung dieser züchterischen Maßnahmen treffen.
  • Es müssen alle geborenen Welpen eines Wurfes im Einklang mit dem Tierschutzgesetz aufgezogen werden. Vom Züchter wird erwartet, dass er eine Überforderung der Mutterhündin vermeidet. Bei großen Würfen über 6 Welpen, bei Großrassen über 8 Welpen, ist Ammenaufzucht oder frühzeitige und regelmäßige Zufütterung unerlässlich.

Hunde mit PL-Grad 1 dürfen nur mit PL-Grad 0 verpaart werden!

HD FormelentsprechenBewertung
(c) WKO e.V.Stand: 10.02.2018
HD-Grad 0(A1 + A2)HD-frei
HD-Grad 1(B1 + B2)fast normal, Übergangsform, HD-Verdacht
HD-Grad 2(C)leichte HD – Zuchtverbot –
HD-Grad 3(D)mittlere HD – Zuchtverbot –
HD-Grad 4(E)schwere HD – Zuchtverbot –

Hunde mit HD-Grad 1 (B1 + B2) dürfen nur mit HD-Grad 0 (A1 + A2) verpaart werden.

ED FormelentsprechenBewertung
(c) WKO e.V.Stand: 10.02.2018
ED-Grad 0(A)ED-frei
ED-Grad G(B)ED-Grenzfall
ED-Grad 1(C)leichte ED – Zuchtverbot –
HD-Grad 2(D)mittlere ED – Zuchtverbot –
HD-Grad 3(E)schwere ED – Zuchtverbot –

Es dürfen nur Hunde der gleichen Rasse / Art miteinander verpaart werden.
Das Mindestalter für alle Röntgenuntersuchungen beträgt 12 Monate

1) Wurfplanung

  • Jeder geplante Wurf soll mit dem zuständigen Zuchtwart besprochen werden. Der Zuchtwart berät den Züchter bei der Wahl des Deckrüden, jedoch ist der Züchter frei in seiner Entscheidung, soweit die Zuchtbestimmungen der WKO e.V. befolgt werden. Das Risiko einer verfehlten Paarung trägt der Züchter.
  • Der Deckakt ist unverzüglich mittels Deckschein der Zuchtbuchstelle zu Melden
  • Der Züchter meldet den gefallenen Wurf innerhalb von drei Tagen dem Zuchtwart oder, falls der Züchter keine Gruppe mit Zuchtwart angehört, der Zuchtbuchstelle. Der Zuchtwart gibt die Meldung an die Zuchtbuchstelle weiter. Auch das leer bleiben der Hündin oder tot geborene Welpen verpflichten den Züchter zu einer Meldung.
  • Der Wurf ist vom Zuchtwart mit der siebten Lebenswoche abzunehmen und elektronisch zu kennzeichnen, hierbei füllt der Zuchtwart den Wurfmeldeschein aus und trägt die Chipnummer ein. Tätowierung ist nur noch in Ausnahmefällen erlaubt. Die Zuchtbuchstelle schreibt nach seinen Angaben die Ahnentafeln aus. Die Angaben des Zuchtwartes zur Wurfbeurteilung dienen der Datensammlung und sind vor allem ein wichtiger Bestandteil für zukünftige Zuchtplanungen zur Verbesserung der Zucht.

2) Deckrüdenliste

  • Die Zuchtstelle führt eine Liste aller zuchtfähigen Rüden, die ordnungsgemäß zur Zucht zugelassen sind.
  • Aufgrund der aus den Wurfeintragungen gesammelten Erkenntnisse wird periodisch eine Liste der Deckrüden erstellt, die sich nachweisbar als gute Vererber im Rahmen der gesteckten Zuchtziele erwiesen haben

3) Der Wurf

  • Der Züchter ist verpflichtet, seine Welpen vor Abgabe gegen die bekannten Infektionskrankheiten durch einen Tierarzt impfen zu lassen. Die Welpen müssen rechtzeitig vor der Impfung entwurmt werden.
  • Der Wurf darf nur von einem Zuchtwart abgenommen werden.
    In Ausnahmefällen, mit vorheriger Absprache mit der Zuchtbuchstelle, darf der Tierarzt den Wurf abnehmen. Beim Verkauf der Welpen müssen die Impfpässe an die Käufer ausgehändigt werden; bei entsprechendem Alter der Welpen auch mit Eintrag der zweiten Impfung.
  • Der Züchter ist verpflichtet, jeden Welpen, der die 7. Lebenswoche erreicht, durch den Zuchtwart abnehmen zu lassen und sämtliche totgeborenen oder vorzeitig eingegangen Welpen anzugeben.
  • Jeder Züchter ist verpflichtet, einen Zwingernamen zu beantragen.
  • Ein Zwingerschutz wird auf die Dauer der Vereinszugehörigkeit erteilt! In dem Verein wo der “Zwingername” geschützt ist darf dieser nur einmal vergeben sein. Eine Ähnlichkeit der Zwingernamen untereinander ist durch den Verein auszuschließen. Bei Beantragung des Zwingernamens sind mind. 3 Zwingernamen durch den angehenden Züchter vorzuschlagen, welche durch den Zuchtausschuss geprüft werden. Bei Unbedenklichkeit wird dann einer dieser Namen zugewiesen.
  • Zwingername und Zwingerschutz können nur von Person über 18 Jahren beantragt werden.
  • Ahnentafeln werden von der Zuchtbuchstelle nach Eintragung der Welpen ins Zuchtbuch ausgefertigt und an den Züchter gesandt.
  • Jeder Hund wird mit seinem Ruf- und Zwingernamen ins Zuchtbuch eingetragen. Die Wahl des Rufnamens steht dem Züchter frei; der Name soll aber das Geschlecht des Hundes erkennen lassen.
  • Rassehunde aus Fremdverbänden können nach Überprüfung der Rassereinheit in das Zuchtbuch übernommen werden, wobei nur die nachprüfbaren Ahnen in der Ahnentafel bescheinigt werden. Die Ahnentafel des Fremdverbandes wird anerkannt, wenn dem keine Sperrvermerke seitens der WKO e.V. widersprechen. Bei Zuchtverwendung dieser Hunde erfolgt die Eintragung der Nachkommen sinngemäß.
  • Inzucht- und Inzestzuchtvorhaben sollen ausreichend begründet und mit dem Zuchtwart diskutiert werden. Gegebenenfalls ist der Zuchtleiter hinzu zu ziehen.
  • Alle Welpen eines Wurfes erhalten Rufnamen mit gleichen Anfangsbuchstaben; für die Würfe eines Zwingers in alphabetischer Reihenfolge.
  • Zur Eintragung eines Wurfes benötigt die Zuchtbuchstelle folgende Unterlagen:
  • Wurfmeldeschein im Original
  • Deckschein im Original
  • Ahnentafel der Hündin im Original
  • Ahnentafelkopie des Rüden, mit ZTP- Eintrag

4) Der Zuchtleiter

    • Die Züchter müssen Zuchtwart und Zuchtleiter jederzeit nach vorheriger Anmeldung Zugang zu allen Gehaltenen Hunden gewähren.
    • Jeder verantwortungsvolle Züchter wird beim Verkauf seiner Welpen darauf achten, dass die Tiere in gute Hände kommen.
    • Die Abgabe einzelner Welpen oder ganzer Würfe an Hundehändler ist grundsätzlich untersagt, ebenso die Abgabe an Unternehmen oder Einrichtungen, die Hunde zu Versuchszwecke erwerben.
    • Die Zuchtbuchstelle gibt Auskunft über zum Verkauf stehende Welpen.
    • Wer Hunde züchtet oder mit ihnen handelt, muss laut TierSchG ein Zwingerbuch führen.

Folgende Angaben sind notwendig:

+ Zu- und Abgänge von Zuchttieren
+ Name, Alter, ZB-Nummer, ZTP der Deckrüden und dazugehörige Besitzeranschrift
+ Decktag und Wurftag
+ Wurfstärke, Abgang von Jungtieren
+ Anschriften der Welpenkäufer

  • Das Zwingerbuch muss auf dem Laufenden gehalten und bei Zwingerbesichtigung auf Wunsch vorgelegt werden.
  • Züchter und Zuchtwart sollten nie vergessen, dass eine gute Zucht nur dann gewährleistet ist, wenn alle Beteiligten anfallende Probleme ehrlich diskutieren, Fehler sich selbst und anderen zugeben und fair und sachlich versuchen, sie abzustellen. Jeder mit Zuchtangelegenheiten Befasste sollte sich in eigenem Interesse über Zuchtfortschritte und -fehler im eigenen Verein und in den Verbänden des In- und Auslandes laufend informieren.
  • Der Zuchtleiter ist verpflichtet, mit seinen unterstellten Organen, dem Züchter jede nur erdenkliche Hilfe bei der Planung und beim Aufbau seiner Zucht zu geben. Hierzu hat er geeignete Unterlagen u.a. durch Auswertung der Wurfmeldungen und Zuchttauglichkeitsprüfungen zu erstellen, die eine ständige Übersicht über die Zuchtentwicklung im Rahmen der kurz-, mittel- und langfristigen Zuchtziele geben.

Der Zuchtleiter ist ferner zuständig für:

+ Ausbildung der Zuchtwarte- und Anwärter
+ Bestätigung und Einsatz der Zuchtwarte
+ Weiterbildung der Zuchtwarte
+ Entscheidung über Zuchtbucheintragungen

5) Der Zuchtwart

Der Zuchtwart wird von der Gruppe vorgeschlagen und vom Zuchtleiter im Amt bestätigt. Er ist zuständig für die Betreuung der Züchter seiner Gruppe gemäß den Zuchtbestimmungen. Er sorgt für die praktische Ausbildung der von ihm oder der Gruppe vorgeschlagenen Zuchtberater-Anwärter. Seine Tätigkeit kann enden durch Rücktritt, Abwahl durch die Gruppe mit zwei Drittel Mehrheit oder durch Rücknahme der Bestätigung.

6) Strafmaßnahmen

  • Züchter, die wissentlich oder grob fahrlässig gegen die Zuchtbestimmungen verstoßen, werden je nach Schwere des Falles mit Verwarnung, Verweis, Eintragungssperre der Nachzucht oder Zuchtverbot für einzelne Hunde für Zeit oder Dauer belegt.
  • Instanz ist das Verbandsgericht.