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Satzung der
World Kennel Organization (WKO)

 

 §1 Name, Sitz, Wirkungsgebiet und Geschäftsjahr

  1. Der Verein/Verband führt den Namen: World Kennel Organization (WKO)
  2. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in 39576 Stendal eingetragen werden und trägt nach seiner Eintragung den Zusatz e.V.
  3. Der Sitz des Vereines/Verbandes ist 06869 Coswig (Anhalt)
  4. Das Wirkungsgebiet des Vereines/Verbandes ist weltweit
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Neutralität

  1. Der Verein/Verband ist politisch und weltanschaulich neutral
  2. Innerhalb der World Kennel Organization (WKO) ist jegliche Diskriminierung eines Landes, einer Einzelperson oder einer Personengruppe, aufgrund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Politik oder aus anderen Gründen untersagt.

§ 3 Sinn, Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereines/Verbandes ist die weltweite Förderung des Ausstellungswesens, der Tierzucht, die Förderung des Tierschutzgedankens, sowie die Zusammenführung kynologischer Verbände und Vereine einzelner Nationen weltweit, unter dem Patronat der World Kennel Organization
  2. Die Zucht und die Verwendung solcher Rassehunde zu unterstützen und zu fördern, deren einwandfreier Gesundheitszustand und das Erscheinungsbild den Anforderungen des Standards der jeweiligen Rasse entsprechen.
  3. Erhaltung, Festigung und Vertiefung der Gebrauchshundeeigenschaften von Gebrauchs- und Arbeitshunden.
  4. Unterstützung der Zucht- und Vererbungsforschung, der Behandlung und des Austausches wissenschaftlicher Fragen, der Ausbildungs-, der Fütterungs- und Haltungslehre und der Krankheitsbekämpfung.
  5. Aufklärungsarbeit und Werbetätigkeit für die Rassen insbesondere in Bezug auf die vielseitigen Verwendungsmöglichkeiten für den Gebrauch, die Zucht und das Ausstellungswesen.
  6. Die World Kennel Organization erfüllt Ihre Satzungszwecke durch Kontrolle und Förderung der Zucht von Rassehunden, gemäß den Standards der Standardgebenden Vereine.
  7. Die World Kennel Organization organisiert und fördert gemeinsam mit Ihren Mitgliedern regelmäßig Rassehundeausstellungen, Leistungsprüfungen weltweit, und unterstützt die Ausbildung von Rettungshunden.
  8. Ausbildung und Zulassung von Zucht- und Wertungsrichtern in allen Bereichen
  9. Die World Kennel Organization führt ein Zuchtbuch für alle Rassen, welches Einzelmitgliedern vorbehalten ist, dessen Verein/Verband kein eigenes Zuchtbuch führt. In das Zuchtbuch werden auch Nachzuchten von Vereinen und Verbänden eingetragen, die kein eigenes Zuchtbuch führen.
  10. Die Erstellung von Gutachten und Erteilung von Auskünften gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen des In- und Auslandes
  11. Förderung des Tierschutzes
  12. Der Verein/Verband erfüllt seine Aufgaben unter Beachtung der Tierschutzgesetze der jeweiligen Mitgliedstaaten.

§ 4 Zuständigkeit und Rechtsgrundlage

  1. Die rechtlichen Grundlagen der Vereins-/ Verbandstätigkeit ergeben sich aus der Satzung der World Kennel Organization, sowie der Rechts- und Verfahrensordnung, der Geschäftsordnung, der Zuchtordnung, der Satzung für die Spezialzuchtverbände der World Kennel Organization, den Verträgen zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten, den Kooperationsverträgen und Anerkenntniserklärungen zwischen den einzelnen Vereinen und Verbänden.
  2. Des Weiteren regelt die World Kennel Organization (WKO) ihren eigenen Geschäftsbereich durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Kommissionen. Er erlässt zu diesem Zwecke, insbesondere die
    1. Zuchtordnung,
    2. Zuchtschauordnung,
    3. Prüfungsordnungen,
    4. Richterordnung,
    5. Rechtsordnung
    6. Gebührenordnung
    7. Körordnung
    8. Gruppensatzungen für die Spezialzuchtvereine/ Verbände
  3. Diese Ordnungen haben satzungsgleiche Wirkungen.
  4. Die World Kennel Organization (WKO) erfüllt seine satzungsmäßigen Aufgaben insbesondere durch:
    1. Festsetzung der Rassestandards.
    2. Führung und Veröffentlichung des Zuchtbuches für Einzelmitglieder und Vereine, des Anhangregisters, sowie des Körbuches;
    3. Vereinheitlichung der Zucht und Ausbildung von Rassehunden.
    4. Organisation eigener und Unterstützung anerkannter Ausstellungs- und Zuchtveranstaltungen
    5. Organisation eigener und Unterstützung anerkannter Ausbildungsveranstaltungen
    6. Ausbildung und Zulassung von Fach- und Zuchtrichtern sowie Körmeistern;
    7. Einrichtung und Durchführung eines Verfahrens zur Identifikation mittels Mikrochip;
    8. Beratung in Rechts und Haftpflichtfragen soweit dies gesetzlich zulässig ist;
    9. Führen eines Sport- und Leistungsbuches
  5. Die Hauptversammlung der World Kennel Organization (WKO) kann den Kommissionen der WKO weitere Aufgaben übertragen.
  6. Die im Rahmen des §4(1) erlassenen Ordnungen, Ausführungsbestimmungen, Entscheidungen und Beschlüsse der WKO Kommissionen sind in diesen Zuständigkeitsbereichen für die Mitgliedsverbände und -vereine, sowie für die Einzelmitglieder verbindlich. Die Mitgliedsverbände und -vereine gewährleisten dies durch Einhaltung ihrer Pflichten gemäß § 12 der Satzung.

§ 5 Unterabteilungen

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben bildet der Verein folgende Unterabteilungen: Spezialzuchtverbände (SZV) im Inland sowie Ausland, die aus den Spezialzuchtvereinen gebildet werden. Zahl und Grenzen bestimmt der Hauptverein.
  2. Die Unterabteilungen führen folgende Bezeichnungen:Spezialzuchtverein/Verband (Name des Vereins/Verbandes) in der World Kennel Organization mit Sitz in (Adresse des Sitzes des Spezialzuchtvereines / Verbandes
  3. Abweichende Bezeichnungen sind nicht zulässig.
  4. Spezialzuchtvereine / Verbände bedürfen der Anerkennung der World Kennel Organization
  5. Spezialzuchtvereine/Verbände sind nicht rechtsfähige Vereine. Für sie gelten die in § 4 Abs. 1 römisch I genannten Gruppensatzungen, die Bestandteile der Hauptvereinssatzung sind.
  6. Der Hauptverein haftet nicht für Verbindlichkeiten der Spezialzuchtvereine / Verbände
  7. Ausnahmen können über den Hauptverein für ausländische Spezialzuchtvereine /Verbände gewährt werden.


§ 6 Gemeinnützigkeit

 -Vorbemerkung-

Die von der Finanzverwaltung vorgegebene steuerliche Mustersatzung für die Gemeinnützigkeit muss wörtlich in die Satzung übernommen werden. Diese verwendet den Rechtsträgerbegriff „Körperschaft“, obwohl sprachlich die World Kennel Organization (WKO) gemeint ist.

  1. Die World Kennel Organization (WKO) nach Ihrer Eintragung mit dem Zusatz e.V. mit Sitz in 06869 Coswig (Anhalt) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Tierzucht und des Hundesports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Züchtung eines Rassehundes nach den Vorgaben des Rassestandards, Unterstützung der Zucht- und Vererbungsforschung, Erstattung von Gutachten und Erteilung von Auskünften gegenüber den Behörden und sonstigen Institutionen des In- und Auslandes, sportliche Betätigung gemeinsam mit dem Hund, Förderung der sportlichen, kulturellen und körperlichen Betätigung der WKO Mitglieder durch planmäßige Zucht und Ausbildung von Rassehunden für die der Satzung entsprechenden Verwendungszwecke sowie die weiter unter § 3 aufgeführten Zwecke und Aufgaben.
  2. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der World Kennel Organization (WKO)
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 7 Mitgliedschaft und Partner

  1. Ordentliches Vollmitglied, kann jeder von der WKO anerkannte nationale Hundeverband werden. Sie werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder ausdrücklich Bevollmächtigte vertreten. Jede Nation sollte nur einmal, als Vollmitglied, vertreten sein.
  2. Einzelmitglied kann jede natürliche Person ohne Altersbegrenzung werden, wenn in seinem Heimatland kein nationaler Verband Mitglied der WKO ist, oder wenn der nationale Mitgliedsverband, kein eigenes Zuchtbuch führt.

  3. Juristische Personen, Behörden oder andere Körperschaften können dem Verein als ordentliche Mitglieder beitreten. Sie werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder ausdrücklich Bevollmächtigte vertreten.
    1. Assoziierte MitgliederAssoziierte Mitglieder sind die von der World Kennel Organization (WKO) anerkannten nationalen Hundeverbände, die ohne Vollmitglied zu sein, eine Sondervereinbarung mit der World Kennel Organization (WKO) getroffen haben, in der die Beziehungen zwischen der World Kennel Organization (WKO) und dem assoziierten Mitglied definiert werden

    2. PartnerPartner sind nationale Hundeverbände, die mit der World Kennel Organization (WKO) eine Sondervereinbarung getroffen haben, ohne dass Sie Mitglied sind,oder assoziiertes Mitglied sind.
  4. Die Beziehungen zwischen diesen Partnern und der World Kennel Organization (WKO) werden durch die Statuten, der Geschäftsordnung und den durch die Partner und der WKO unterzeichneten Verträge geregelt.

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Grundlage für die Aufnahme ist die schriftliche Anmeldung bei der Hauptgeschäftsstelle der World Kennel Ogranization (WKO). Die Anmeldung muss den Hauptwohnsitz/Geschäftssitz (Postanschrift) enthalten.
  1. Der Aufnahmeantrag ist für den Antragsteller bindend. Bei Annahme ist der Antragsteller zur Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, gemäß der Satzung, der Verträge, der Ordnungen und Verfügungen der Kommissionen verpflichtet. Der Vorstand des Hauptvereins entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die Ablehnung erfolgt ohne Angabe von Gründen.
  1. Die Annahme der Mitgliedschaft wird durch Unterzeichnung der Verträge, oder Übersendung des Mitgliedsausweises bestätigt.

Vom Erwerb der Mitgliedschaft sind ausgeschlossen:

  1. Gewerbsmäßige Hundehändler und -vermittler
  2. Personen, Vereine und Verbände, die Mitglied bei kynologischen Vereinen oder Verbänden sind, welche keine Anerkenntnis durch die World Kennel Organization (WKO) haben

§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in der World Kennel Organization (WKO) erlischt:
  1. durch Ausschluss
  2. durch Streichung von der Mitgliederliste
  3. durch Austritt (Kündigung)
  4. durch Tod
  5. durch Auflösung des Vereins.
  1. Mit dem Tag der Wirksamkeit des Erlöschens enden die Mitgliederrechte.
  2. Hiervon bleiben die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen, unberührt.
  3. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Erklärung über den Austritt muss schriftlich und persönlich mittels eingeschriebenen Briefes an die Hauptgeschäftsstelle der World Kennel Organization (WKO) gerichtet werden und bis spätestens 30. September eines Jahres zugegangen sein. Wird die Frist nicht eingehalten, setzten sich die Mitgliedschaft und die Verpflichtungen für das folgende Jahr fort. Austrittserklärungen mehrerer Mitglieder in einem Schreiben sind unzulässig und unwirksam. Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter durch Mitunterzeichnung zu genehmigen. Die World Kennel Organization (WKO) kann eine Kündigung ohne Einhaltung einer Frist annehmen.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach den Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen der Kommissionen und der Rechts- und Verfahrensordnung.
  5. Mitglieder werden von der Mitgliederliste gestrichen:
  1. wenn die Zahlung des Beitrages und anderer Forderungen, insbesondere von Gebühren des Zuchtbuchamtes, von festgesetzten Bußgeldern, von Gebühren für die Teilnahme an Veranstaltungen, von Kosten und Bußgeldern, die in Ordnungsverfahren von vereinsinternen Gerichten festgesetzt wurden, nicht entrichtet wird.
  2. bei Mitgliedschaft in einer kynologischen Vereinigung, die keine Anerkenntnis durch die World Kennel Organization (WKO) hat.
  3. bei gewerbsmäßiger Betätigung als Hundehändler oder -vermittler.
  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft wird von der Hauptgeschäftsstelle der World Kennel Organization (WKO) den nationalen Mitgliedsverbänden, den Assoziierte Mitglieder und Partnern mitgeteilt und auf der WKO Homepage veröffentlicht.

§ 10 Finanzierung und Beitragszahlung

Die World Kennel Organization (WKO) bestreitet seine Geschäftstätigkeit aus den Beiträgen der Mitglieder und aus Entgelten für Dienstleistungen aller Art.

 

§ 11 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Ansprüche an das Vereinsvermögen bestehen nicht. Dies gilt auch, soweit nach den vorstehenden Bestimmungen die Mitgliedschaft erloschen ist. Ausnahmen regelt die Satzung.
  2. Jedes Vollmitglied ist berechtigt, an den Versammlungen teilzunehmen, bei Beschlüssen mitzuwirken und das satzungsgemäße Stimmrecht auszuüben, sowie Anträge zur Beschlussfassung einzubringen.
  3. Mitglieder, die keiner nationalen Organisation angehören, können sich in
    Vereinsangelegenheiten unmittelbar an den zuständigen nationalen Verband wenden. Solchen Mitgliedern steht jedoch kein Antrags- und aktives Wahlrecht in der Hauptversammlung zu
  4. Jedes Vollmitglied kann in jedes Amt der WKO oder einer Unterabteilung gewählt werden, wenn dem nach der Satzung keine Hinderungsgründe entgegenstehen.
  5. Spezialzuchtvereine / Verbände gemäß §5 (Unterabteilungen) haben volles Antrags- und Stimmrecht, auf der Hauptversammlung der WKO
  6. Ordentliche Vollmitglieder, gemäß § 7 Nr.1 haben volles Antrags- und Stimmrecht auf der Hauptversammlung der WKO
  7. Einzelmitglieder, gemäß § 7 Nr.2 haben kein Antrags- und Stimmrecht auf der Hauptversammlung der WKO
  8. Assoziierte Mitglieder gemäß § 7a dürfen bei der Hauptversammlung zugegen sein und an dieser teilnehmen, haben aber jedoch kein Stimmrecht. Assoziierte Mitglieder dürfen keine Kandidaten für die Wahlen der Mitglieder des Vorstandes und der Kommissionen vorschlagen. Sie dürfen an den Sitzungen ihrer Sektion teilnehmen, wo sie Mitspracherecht aber kein Stimmrecht haben.
  9. Partner dürfen als Beobachter an der Generalversammlung teilnehmen; sie haben dort jedoch weder Mitsprache – noch Stimmrecht. Sie dürfen als Beobachter an den fakultativen Kommissionen teilnehmen, haben dort jedoch weder Mitsprache- noch Stimmrecht. Die Partner nach §7 dürfen als Beobachter an den Sitzungen ihrer Sektion teilnehmen. Sie haben dort weder Mitsprache – noch Stimmrecht.

 

§ 12 Pflichten aller Mitglieder

  •  Pflicht der Vollmitglieder

Eine oder mehrere Ausstellungen mit der Vergabe von CACIB, pro Jahr zu organisieren.

 

  • Pflicht der assoziierten Mitglieder

Eine oder mehrere Ausstellungen mit der Vergabe von CACIB, pro Jahr zu organisieren.

 

  1. Die Mitglieder müssen jederzeit, die Satzungen der WKO, ihre Reglements, Rundschreiben sowie die Beschlüsse des Vorstandes und der Hauptversammlung, als sie nicht den von den Regierungen der betroffenen Länder erlassenen Gesetzen widersprechen, akzeptieren.
  2. Jedes Vollmitglied oder assoziierte Mitglied hat die Pflicht, die neuen Zwingernamen in seinem Zuständigkeitsbereich, in das internationale Verzeichnis der Zwingernamen der WKO einzutragen.
  3. Seinen Verpflichtungen als Vollmitglied, Assoziiertes- oder Vertragsmitglied, gemäß den unterzeichneten Vereinbarungen, sowie jede der WKO geschuldeten Verpflichtungen nachzukommen.
  4. sicherzustellen, dass die eigenen Mitglieder jederzeit die Statuten der WKO, ihre Reglements, Rundschreiben sowie Beschlüsse des Vorstandes und der Hauptversammlung beachten.
  5. Allen anderen Pflichten nachzukommen, welche sich aus dieser Satzung und anderen Reglements ergeben.
  6. Alle von der WKO (vorläufig oder endgültig) anerkannten Rassen anzuerkennen.
  7. Personen auszuschließen, die Hunde ausschließlich aus kommerziellen Erwägungen züchten und/oder verkaufen und/ oder gegen den Ethikkodex, der Geschäftsordnung oder Richterordnung sowie der Rahmenzuchtordnung verstoßen.
  8. Aufforderungen und Ladungen der Vereinsgerichte Folge zu leisten und ihnen auf Anfrage wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

 

§ 13 Sanktionen

  1. Sanktionen gegen assoziierte Mitglieder und Vollmitglieder
  • Der Vorstand ist berechtigt, Maßnahmen zu treffen wie:
  • eine Verwarnung auszusprechen
  • Die Suspendierung von jeder Tätigkeit und/oder Veranstaltung unter der Schirmherrschaft der WKO von bis zu zwei Jahren auszusprechen.
  • Der Vorstand kann ein Vollmitglied, das seine Pflichten als Vollmitglied in schwerwiegendem Masse, oder wiederholt verletzt (z.B. die Nichtbeachtung der Vorschriften und Reglements der WKO), mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise von den Mitgliedsrechten suspendieren. Diese Entscheidung gilt, solange der Vorstand keine andere Entscheidung getroffen hat. Der Vorstand legt den Fall, sowie seine Entscheidungsgründe, dann dem Verbandsgericht zur endgültigen Entscheidung vor. Der betreffende nationale Verband ist berechtigt, dem Verbandsgericht seinen Standpunkt darzulegen. Es obliegt dem Verbandsgericht, den Vorstand, die Vollmitglieder und die Vertragspartner umgehend nach Eingang des vorgenannten Standpunktes in Kenntnis zu setzen. Das betroffene Mitglied hat keinerlei Anrecht auf eine finanzielle Entschädigung für die gemäß §12 getroffenen Entscheidungen.

 

  1. Ausschluss eines Mitgliedes
  • Durch einen Vorstandsbeschluss kann ein Mitglied, das seinen Verpflichtungen gegenüber der WKO wiederholt nicht nachkommt oder gegen die Satzungen, die Reglements der WKO oder die Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung schwer verstößt, ausgeschlossen werden.
  • Das Mitglied, das Ausgeschlossen wurde oder dessen Ausschluss in Betracht gezogen wird, muss vorgeladen werden, um seine Verteidigung gegenüber dem Verbandsgericht und/oder der Generalversammlung vorbringen zu können.

 

§ 14 Austritt eines Mitgliedes

Jedes Mitglied kann aus der WKO austreten, wobei der Austritt zum Ende des Kalenderjahres wirksam wird. Die Kündigung muss bis zum 30. September des laufenden Geschäftsjahres erfolgen und wird wirksam zu Beginn des folgenden Geschäftsjahres.

 

§ 15 Organe des Vereins und ihre Aufgaben

Organe des Vereins sind:

  1. die Hauptversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Hauptgeschäftsführer,
  4. das Verbandsgericht

 

§ 16 Hauptversammlung

  1. Die WKO hält jährlich im Zeitraum Mitte Mai bis Mitte Juli eine Jahreshauptversammlung ab
  2. Die Teilnahme an der Hauptversammlung kann sowohl per Online-Teilnahme oder physischer Präsenz erfolgen.
  3. Stimmberechtigte Online Teilnehmer erhalten für die Teilnahme am Onlineverfahren, um Missbrauch zu verhindern, erst kurz vor Beginn der Versammlung einen nur für diesen Tag gültigen Zugangscode.
  4. Die Jahreshauptversammlung ist eine Mitgliederversammlung.
  5. Die Jahreshauptversammlung setzt sich zusammen aus:
  • den Mitgliedern mit Stimmrecht:
  • dem Vorstand
  • den Delegierten

    Delegierte sind die Vorsitzenden (1. und 2. Vorsitzende/r) der Spezialzuchtvereine/Verbände Kraft ihres Amtes. Die Spezialzuchtvereine/Verbände haben jeweils eine Stimme
  1. Persönlichkeiten aus Wissenschaft und dem öffentlichen Leben, sowie aus befreundeten Organisationen und Verbänden, können vom Vorstand zur Teilnahme an einer Jahreshauptversammlung, sowie zu Referaten und Grußworten eingeladen werden.

 

§ 17 Zuständigkeiten der Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist in allen der World Kennel Organization (WKO) betreffenden Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind.
  2. Die Hauptversammlung ist insbesondere für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
  3. die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder und des Geschäftsführers;
  4. die Prüfung der Rechnungsführung, der Kasse und der Bestände;
  5. die Entlastung des Vorstandes
  6. die Verabschiedung und Änderungen von Satzungen und Ordnungen
  7. die Entscheidung in Vermögensangelegenheiten von besonderer Bedeutung
  8. die Wahl der Vorstandsmitglieder, wenn ein Vorstandsmitglied (Präsident/in oder ein Vizepräsident/in) ausscheidet
  9. die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden
  10. die Wahl des Buchprüfers und des Rechnungsprüfers
  11. die Behandlung von Anträgen und Dringlichkeitsanträgen, sowie die Abstimmung darüber
  12. die Bestimmung von Zahl und Grenzen der Spezialzuchtvereine/ Verbände
  13. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins/Verbandes
  14. Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§27 BGB);
  15. die allgemeine Freistellung von Vereinsmitgliedern von Ordnungsmaßnahmen im Sinne einer Amnestierung auf Antrag des Vorstandes
  16. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen und schließt jedwede Ersatzansprüche der freigestellten Personen aus
  17. in allen sonstigen für die WKO wichtigen Angelegenheiten.

 

§ 18 Einberufung der Hauptversammlung

  1. Die Einberufung erfolgt schriftlich per Post oder durch E-Mail, durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Für die Berechnung der Fristen ist der Aufgabetag bei der Post, oder das Versendedatum der E-Mail maßgebend.
  2. Anträge müssen spätestens bis zum 10. März des Kalenderjahres der Hauptgeschäftsstelle zugegangen sein. Die Anträge sind schriftlich zu begründen.
  3. Antragsberechtigt sind der Vorstand, die Spezialzuchtvereine/Verbände auf der Grundlage der Beschlüsse der jeweiligen Spezialzuchtverbände, und die Vollmitglieder der einzelnen Nationen.
  4. Der Vorstand und die Ausschüsse sind darüber hinaus berechtigt, bis vier Wochen vor der Hauptversammlung Anträge zu stellen. Alle Anträge sind schriftlich zu begründen.
  5. Dringlichkeitsanträge können von allen Mitgliedern der Hauptversammlung gestellt werden.

 

§ 19 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung wird von dem Präsidenten oder dessen Stellvertreter nach den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsordnung geleitet.
  2. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Online oder mit physischer Präsenz anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt entscheidet die Stimme des Präsidenten. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltung werden nicht mitgezählt.
  3. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Online oder mit physischer Präsenz anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, zur Auflösung des Vereines eine solche mit 4/5 der Online oder mit physischer Präsenz anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  4. Für die Niederschrift der Sitzungsberichte ist die Allgemeine Geschäftsordnung maßgebend
  5. Die Beschlüsse und andere wesentliche Ergebnisse der Sitzungen der Hauptversammlung sind sobald als möglich auf der Website der WKO zu veröffentlichen und zu archivieren.

§ 20 Vorstand

Zusammensetzung des Vorstandes:

 

  1. Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern:

 

  1. Präsident/-in
  2. 3 Vizepräsidenten/-innen

 

  1. Die Vertretung der WKO obliegt dem Vorstand.
  2. Der Präsident ist alleine gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt.
  3. Bei Verhinderung oder im Krankheits-fall des Präsidenten, oder sollte er aus sonstigen Gründen nicht handlungsfähig sein, haben jeweils 2 Vizepräsidenten gemeinsam die Stellung des gesetzlichen Vertreters
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 21 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des WKO und die Erfüllung der von der Hauptversammlung übertragenen Aufgaben.
  2. Dem Vorstand obliegt insbesondere:
  1. die Vertretung der WKO in allen Rechts- und sonstigen wichtigen Angelegenheiten
  2. die Überwachung der Geschäftsführung der Hauptgeschäftsstelle
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens
  4. die Leitung der Ausschüsse
  5. die Bestätigung der Wahl der Vorstandsmitglieder der Spezialzuchtvereine/Verbände innerhalb der WKO
  6. die Vergabe aller von der WKO ausgeschriebenen Auszeichnungen
  7. die Behandlung aller Zucht-, Ausbildungs-, Kör-, Ausstellungs- und Prüfungsangelegenheiten, soweit diese Angelegenheiten nicht nach der Satzung in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

 

§ 22 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Gründungsversammlung, später analog von der Hauptversammlung, bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, aus dem Kreise der Mitglieder der World Kennel Organization (WKO) gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder, die der WKO seit mindestens sechs Jahren angehören, oder Gründungsmitglied sind.
  2. Der Vorstand der Welt Kennel Organization (WKO) wird auf Lebenszeit gewählt
  3. Ein Vorstandsmitglied kann nur bei grober Pflichtverletzung oder vorsätzlichem vereinsschädigenden Verhalten seines Amtes enthoben werden.
  4. Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit niederlegen.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus welchen Gründen auch immer aus, so muss auf der nächsten Hauptversammlung eine Ergänzungswahl durchgeführt werden. Bis zur Durchführung der Ergänzungswahl ist der Vorstand berechtigt, kommissarisch ein WKO – Mitglied als Ersatz für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied zu berufen.

 

§ 23 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch zwei Vizepräsidenten, einberufen werden. Die Einberufung soll mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, Online oder mit physischer Präsenz, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann außerhalb von Vorstandssitzungen im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

 

§ 24 Geschäftsführer, Hauptgeschäftsstelle

  1. Der Verein unterhält zur Durchführung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle. Die Leitung obliegt dem Vorstand. Sollten die Arbeiten in der Geschäftsstelle zu arbeitsintensiv werden, kann der Vorstand einen Geschäftsführer/-in benennen. Die Geschäfte sind unter Beachtung der Satzungen, der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes zu führen.
  2. Der Geschäftsführer/-in ist dann Angestellter/-e des Vereins. Die Bestellung und Abberufung obliegt dem Vorstand. Das Nähere wird durch Dienstvertrag geregelt.
  3. Der Geschäftsführer/-in ist dann verantwortlich für die Abwicklung des gesamten Geschäftsverkehrs, der Durchführung von Beschlüssen und Ausführungsbestimmungen, sowie der Bekanntmachung von Entscheidungen und Nachrichten des Vereines. Er/Sie leitet die Arbeitsbereiche Hauptgeschäftsstelle, Zuchtbuchamt, und Finanzabteilung. Er/Sie vertritt für diesen Bereich den Vorstand und hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne § 30 BGB. Dem Geschäftsführer/-in können weitere Aufgaben übertragen werden.

 

§ 25 Rechnungslegung und Prüfung

  1. Die laufenden Geldgeschäfte erledigt die Geschäftsstelle. Sie ist an die Satzungen, die Weisungen und Beschlüsse des Vorstandes und der Hauptversammlung gebunden.
  2. Die Geschäftsstelle erstellt den Jahresabschluss im Zusammenwirken mit dem Vereinswirtschaftswart.
  3. Nach Abschluss eines Geschäftsjahres, spätestens innerhalb von 4 Monaten danach, ist der Jahresabschluss zu erstellen. Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung, von zwei von der Hauptversammlung bestellten Kassenprüfern zu überprüfen. Der Jahresabschluss ist mit einem abschließenden Vermerk der Kassenprüfer zu versehen. Der Vermerk muss erkennen lassen, ob der Jahresabschluss und die Buchführung ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder ob sich Beanstandungen ergeben haben. Auf dieser Grundlage haben die zwei, als Rechnungsprüfer, gewählten Mitglieder der WKO ihre Stellungnahme abzugeben, und der Hauptversammlung mitzuteilen, ob sie nach durchgeführter Prüfung, dem vorgelegten Jahresabschluss unter Berücksichtigung der Ausgaben und der Verwendung der Einnahmen zustimmen oder Einwendungen haben.
  4. Der Jahresabschluss, nebst Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Bestätigungsvermerk und der Stellungnahme der Rechnungsprüfer ist vom Vorstand der Hauptversammlung vorzulegen und zu erläutern. Hierbei ist auch über den Stand des Vereinsvermögens Rechenschaft abzulegen.
  5. Die Genehmigung des Jahresabschlusses erfolgt durch die Hauptversammlung. Die Wahl zweier Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für das laufende Geschäftsjahr durch die Hauptversammlung. Die Rechnungsprüfer sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zu wählen. Bei der Wahl der Rechnungsprüfer haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.

 

§ 26 Ausschüsse, Beauftragte und ihre Zuständigkeiten

Die Ausschüsse und die Beauftragten üben, soweit keine andere Regelung getroffen ist, beratende Tätigkeit in allen ihnen zugewiesenen Angelegenheiten aus. Sie bereiten darüber hinaus zu wichtigen Einzelfragen Beschlussvorlagen für den Vorstand und die Hauptversammlung vor. Im Regelfall werden zwei Sitzungen im Geschäftsjahr durchgeführt, im Bedarfsfall kann zu weiteren Sitzungen einberufen werden.

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben werden die nachstehenden Ausschüsse gebildet:
  2. Die Mitglieder der Ausschüsse sind verpflichtet, Online oder mit physischer Präsenz, an den Ausschusssitzungen teilzunehmen.

 

 

Wirtschaftsausschuss

 

  1. Der Wirtschaftsausschuss ist zuständig für alle wirtschaftlichen, organisatorischen und Verwaltungsangelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich der Hauptversammlung zugewiesen sind.
  2. Der vom Vorstand aufgestellte Wirtschaftsplan muss vom Wirtschaftsausschuss genehmigt werden
  3. Der Wirtschaftsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern. Diese werden aus den Mitgliedern des Vorstands, den jeweiligen Vorsitzenden der Spezialzuchtvereine / Verbände und die Vorsitzenden der nationalen Verbände gemäß §7 Nr. 1 benannt.
  4. Die Sitzung leitet der Präsident.

 

Zuchtausschuss

  1. Der Zuchtausschuss ist zuständig für Angelegenheiten der Zucht, die Bearbeitung und Zulassung von Rassehundestandards, die Beurteilung auf Zuchtveranstaltungen, die Ausbildung, Tätigkeit und Zulassung der int. Körmeister und Zuchtrichter.
  2. Überarbeitete oder neue Rassehundestandards müssen vom Vorstand und der Hauptversammlung genehmigt werden
  3. Mitglieder des Zuchtausschusses sind die jeweiligen, von den Spezialzuchtvereinen/ Verbänden und der nationalen Verbände gemäß §7 Nr. 1 für den Zuchtausschuss benannten Zuchtrichter und der Richterobmann/Frau der WKO. Der Richterobmann/ Frau der WKO ist der/die Vorsitzende und leitet die Sitzungen.
  4. Der Vorstand der WKO hat bei Entscheidungen des Zuchtausschusses ein Vetorecht.

 

Sektions- und Kontinental Beauftrage

  1. Die Sektionsdirektoren werden durch den WKO -Vorstand ernannt und abberufen.
  2. Der Sektionsdirektor sorgt für die nationale Umsetzung der Vorgaben des WKO-Vorstandes und der Hauptversammlung der WKO in einem oder mehreren Mitgliedsländern.
  3. Die Kosten für den notwendigen Einsatz (Reisekosten, Tagegeld etc.) haben die betroffenen Mitgliedsländer zu tragen.
  4. Erster Ansprechpartner für die Vereine/Verbände ist immer die Hauptgeschäftsstelle der WKO, die die Unterlagen dann dem WKO-Vorstand zuleitet, der über das weitere Vorgehen und gegebenenfalls über die Beauftragung des zuständigen nationalen Sektionsdirektors entscheidet.
  5. Die nationalen Sektionsdirektoren werden durch die Geschäftsstelle des Kontinentaldirektors des zuständigen Kontinents, gemäß folgender Auflistung betreut.
  6. Kontinentaldirektoren werden durch den Vorstand der WKO ernannt und abberufen
  7. Sektionsdirektoren und Kontinentaldirektoren, sind WKO Beauftragte zur Koordinierung der jeweiligen nat. Belange. Sie haben kein Stimmrecht. Kontinentaldirektoren sind zuständig für die Kontinente Europa, Asien, Afrika, Australien, Nordamerika und Südamerika. Näheres wird durch eine Ordnung geregelt.

§ 27 Rechtsordnung

  1. Zur Sicherstellung seiner gemeinnützigen Aufgaben und zur Gewährleistung seiner inneren und äußeren Ordnung ergreift die WKO Maßnahmen gegen Mitglieder und Amtsträger, die den Satzungen, den Ordnungen und Zwecken der WKO schuldhaft oder vorsätzlich zuwiderhandeln. Das Nähere regelt die Rechts- und Verfahrensordnung, die gemäß §4 Nr. 1 Bestandteil der Satzung ist.
  2. Ein ordentliches Gericht kann erst angerufen werden, wenn alle Verwaltungsinstanzen und Rechtsorgane, die nach den Satzungen und der Rechts- und Verfahrensordnung der WKO zur Klärung und Entscheidung des Streitfalls berufen sind, in der Sache endgültig entschieden haben und der Betroffene nach der Satzung und der Rechts- und Verfahrensordnung der WKO keine andere Instanz mehr anrufen kann.
  3. Das ordentliche Gericht kann nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Zustellung des Urteils des Verbandsgerichtes angerufen werden.

 

§ 28 Vereinsgericht

  1. Im Streitfall zwischen Mitgliedern, assoziierten Mitgliedern oder Vertragspartnern der WKO, oder bei Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen der WKO wird ein Verbandsgericht aus drei sachkundigen Personen durch den Vorstand der WKO berufen.
  2. Jedes Mitglied der WKO, sowie jeder Vertragspartner ist berechtigt, dem Vorstand eine Beschwerde gegen ein anderes Mitglied oder einen anderen Vertragspartner zu unterbreiten.
  3. Gegenstand der Beschwerde / Klage können sämtliche Verstöße gegen die Satzungen, Reglements oder die Geschäftsordnung der WKO sein. Ebenso können Gegenstand der Beschwerde / Klage Verstöße gegen die Ethik oder nationale bzw. internationale Gesetze sein, wie. z.B. einem Tierschutzgesetz, aber auch auf Verhalten das in seinem Ganzen dazu geeignet ist, dem Ansehen des Vereins zu schaden. (Wohlverhaltenspflicht)
  4. Die Beschwerden sind der Geschäftsstelle der WKO zusammen mit den schriftlichen Beweismitteln und allen erforderlichen Unterlagen in fünffacher Ausfertigung in Deutsch oder Englisch zuzustellen. Die Beschwerden sind der Geschäftsstelle innerhalb von sechs Monaten nach dem Verstoß oder deren Kenntnisnahme durch den Kläger, keinesfalls aber später als ein Jahr nach dem Vorfall zu übermitteln.
  5. Die Geschäftsstelle bescheinigt das Empfangsdatum der Beschwerde und stellt der Gegenpartei sofort eine Abschrift zu, wobei er sie darüber unterrichtet, dass sie berechtigt ist, innerhalb von drei Monaten in fünffacher Ausfertigung eine Antwort in Deutsch oder Englisch einzureichen. Die Antwort muss ebenfalls alle schriftlichen Beweismittel enthalten.
  6. Sobald die Geschäftsstelle über die Antwort verfügt, stellt sie dem Kläger ausschließlich informationshalber eine Abschrift zu und übermittelt die Akten der beiden Parteien mit allen Unterlagen den Mitgliedern des Verbandsgerichtes.
  7. Vor einem Entscheid ist das Verbands-gericht berechtigt, zusätzliche Ermittlungen aller Art, einschließlich Anhörungen, durchzuführen.
  8. Der Entscheid erfolgt so rasch wie möglich in schriftlicher Form in der Arbeitssprache der WKO, die in der genannten Kommission mehrheitlich ist, und wird dann ins Englische übersetzt; er wird dem Vorstand zugeschickt.
  9. Das Verbandsgericht entscheidet, nach Überprüfung und Klärung aller Sachverhalte und Beweise mit einfacher Mehrheit, über Sanktionen, Maßnahmen oder Strafen gegen das betroffene Mitglied.

 

§ 29 Ämter, Auslagenersatz, Haftung, Gehälter der Angestellten

  1. Sämtliche in der World Kennel Organization WKO ausgeübten Ämter sind grundsätzlich Ehrenämter.
  2. Durch Vereinstätigkeit bedingte Auslagen werden ersetzt. Für bestimmte, vom Vorstand und der Hauptversammlung festgelegte Vereinstätigkeiten wird darüber hinaus ein pauschales Tagegeld gewährt. Die Höhe wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung festgelegt
  3. Eventuelle Gehälter von Vereinsangestellten/-innen und die Höhe der zu erstattenden Auslagen setzt der Vorstand fest.

§ 30 Satzungs- und Ordnungsänderungen

  1. Änderungen der Satzungen und Ordnungen werden von der Hauptversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt in der Hauptversammlung.
  2. Satzungsänderungen treten mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
  3. Änderungen der Satzungen und Ordnungen auf der Internetseite im Mitgliederbereich zu veröffentlichen
  4. Die Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen, gültigen Stimmen von der Hauptversammlung beschlossen werden.

 

§ 31 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur aufgrund einer eigens hierzu einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist mindestens vier Monate vorher einzuberufen. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung erforderlich. Ist eine einberufene Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Hauptversammlung einzuberufen. Die weitere Hauptversammlung darf frühestens drei, spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt stattfinden.
  2. Die erneut einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Die Hauptversammlung beschließt die Auflösung mit der Mehrheit von drei Vierteln aller abgegebenen, gültigen Stimmen.
  4. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins, kann nur gestellt werden, mit 40 % der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft fällt das Vermögen der Körperschaft an die Bundesrepublik Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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Satzung der World Kennel Organization

Diese Satzung, aber auch alle anderen Regelungen und Ordnungen finden Sie auch im „Aktenschrank”. Der Download ist natürlich auch direkt über den Button erreichbar: